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Autor Thema: Erwerbsunfähigkeitsrente  (Gelesen 2244 mal)
juergengrisu
Gast
« am: 01. Dezember 2006, 09:20:46 »

Hallo:)
bei mir sitzt ein guter Kumpel er hat seit 1995 die EU Rente nach altem Recht .
er hat ein Neurofibrosakom (Typ 2 ein seltener Hirntumor) Die Rente erhält er seit 1995 auf Zeit. Bei der 1 Verlängerung wurde sie abgelehnt und er hat erfolgreich gegen die LVA geklagt und gewonnen.
Nun meine Frage:
Das Gesetz sieht hier vor das die alten Renten längstens 9 Jahre auf Zeit gegeben werden dürfen!
Steht ihm hier nicht schon längst die Rente auf Dauer zu??
bitte gebt mir einen Tipp was wir machen können damit er seine Rente jetzt unbefristet erhält.

Grüße von Jürgen
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loope
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« Antworten #1 am: 02. Dezember 2006, 02:09:00 »

Hallo  juergengrisu.

Im SGB gibt es die Regel das nach 9 Jahren nicht mehr davon auszugehen ist das sich der Gesundheitszustand bessern wird. Dann soll eine Rente auf Dauer zugesagt werden.

Das ist aber eine "Kannvorschrift" und nicht einklagbar. Erst wenn Du einen Rentenbescheid hast in dem drinsteht Rente bis 65 ist dieser endgültig. "Auf Dauer" ist auch immer überprüfbar. Hier irren viele. Bei genauer Betrachtung wird doch klar das auf Dauer eine Begrenzung beinhaltet. Auf Dauer heißt doch nicht zwangsläufig bis 65.  Es dauert solange wie es dauert. Wenn fit darfst Du wieder arbeiten. Und dies gilt mit allen Konsequenzen.
Die oben genannte "Kannregel" war vor einer der letzten Rentenreformen sogar nur 6 Jahre. Aber damals wie heute läßt sich daraus keinen Rechtsanspruch ableiten. Ist leider so.
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Dieser Kommentar ist stets nur meine Meinung und stellt niemals eine Rechtsberatung dar.

Alles wird gut. So oder so.

Mit freundlichen Grüßen
Loope
Winnie
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« Antworten #2 am: 05. Dezember 2006, 17:42:00 »

Hallo Loope,

wo steht das denn mit den 9 Jahren? Ich habe deshalb schon oft gesucht aber noch nichts gefunden. Kannst Du mir die Fundstelle nennen?

Gruss
Winnie
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loope
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« Antworten #3 am: 06. Dezember 2006, 01:58:42 »

Hallo Winnie.



Originalzitat:

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.




Quelle:

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  (SGB VI )
§ 102 SGB VI
Absatz 2


SGB VI kannst Du übrigens eingoogeln und als PDF herunterladen.

Konnte ich Dir hiermit helfen?
[[editby=loope=1165367443]]
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Alles wird gut. So oder so.

Mit freundlichen Grüßen
Loope
nivea3  
Gast
« Antworten #4 am: 06. Dezember 2006, 08:02:59 »

ich bekomme auch eu-rente nach altem recht.

ich hab diese jetzt, wenn auch mit einigen probs, in eine vorzeitige
altersrente ohne abzug umgewandelt.

hatte glück mußte nicht erneut zum gutachter.

hatte ich aber auch gut vorbereitet und mir hilfr geholt, damit
ich wegen der warterei nich den bach runter gehe.

und kurz vor meinem gebutrtstag kam der neue rentenbescheid,
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Winnie
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« Antworten #5 am: 06. Dezember 2006, 17:38:28 »

Hallo Loope,

vielen Dank für die Information!!! Damit hast Du mir sehr geholfen!!!

Liebe Grüsse
Winnie
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