So nun der letzte Beitrag in meiner Geschichte.
Ich habe den Eindurch die RV schert sich einen D.... um bestehende Gesetze sondern dehnt diese so das diese Gesetze zu Ihren Entscheidung passen.
In meinem Fall:
Bisherige Bearbeitsungszeit ohne Entscheidung 21 Monate.
Lt. Gesetz ist die RV verpflichtet schnell und zeitnah zu entscheiden
§ 4 und 8 des SGB geben vor, wann und mit welchen Zielen eine Reha die die Verrentung aufschiebt durchzuführen ist.
Gutachter bestätigt bei mir das Tätigkeiten ausserhalb der häuslichen Umgebung unzumutbar sind. Dennoch geht die RV davon aus das ich eine mehrwöchige Behandlung und eine weite Reise ohne Probleme durchführen kann und muss. Verweist hier auf die Mitwirkungspflicht.
§8 und 4 geben vor das die Reha voraussichtlich erfolgreich sein muss.
Gutachter schreibt: Prognose ist realistischerweise als problematisch anzusehen , was soviel bedeutet das in ein paar Wochen die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht wieder hergestellt wird. Weiter stellt der Gutachter ein Chronifiziertes Krankheitsbild fest, was bei meiner Erkrankung bedeutet, das die Behandlung bis zu 2 Jahren dauern kann und der Erfolg dann immer noch nicht zwangsläufig gegeben ist. (Werde ja nun schon über 20 Jahre ohne Erfolg behandelt.)
Kommentar der RV: Das Urteil des Gutachters ist nicht ausschlaggebend. Die RV geht von einem Erfolg aus. Reha ist anzutreten das ansonsten wegen verweigerter Mitarbeit der Antrag abgelehnt wird.
§101 und 102 SGB geben vor ab wann von einer EU ausgegangen wird und in welchen Fällen die EU-Rente ohne vorherige Reha-Maßnahme zeitlich befristet gewährt wird, insbesondere dann wenn nicht feststeht wann die Heilbehandlung abgeschlossen sein wird.. Durch SG und BSG in Urteilen bestätigt.
Kommentar RV: REHA geht IMMER vor Rente egal was im Gutachten etc. steht.
Nach SGB IX steht dem Versicherten die Selbstbestimmung zu danach muss der Leistungsträger Wünsche die Behandlung und Einrichtung und Religion betreffen berücksichtigen.
Kommentar der RV: Sie gehen dahin wo wir Sie hinschicken
Vom Beauftragten der Bundesregierung für Belange behinderter Menschen bekam ich auf Anfrage folgende Zeilen (auszugsweise)
Im Grunde geht es hier gar nicht um einen ernsthaften Reha-Versuch, sondern es gut um ein unter dem Etikett der Reha erweitertes und vielleicht besonders gründliches Rentenantragsverfahren zur Überprüfung der Tatbestandsmerkmale des $ 43 SGB VI.
Nicht rechtfertigen lässt sich die Begutachtung unter dem Schein des Reha-Verfahrens zu veranlassen. Man kann im Sozialleistungsverfahren nicht so tun, als wolle man guten Willens eine neue soziale Leistung gewähren, in Wahrheit aber die Anspruchsprüfung unter dem Deckmantel einer diffus erweiterten Mitwirkungspflicht faktisch unkontrolliert ausdehnen.
Genau das tut die RV aber indem eine Reha von 8 Wochen (mit bereits angekündigter Verlängerung) in einer Einrichtung vorschlägt in der ich bereits mehrmals erfolglos behandelt wurde.
Kommentar RV: Diese Aussage ist nicht rechtsverbindlich
Weiter steht in den von der RV herausgegebenen ?Empfehlungen für die sozialmedizinsche Beurteilung psychischer Störungen? unter
2.1.3 Wenn ein Proband die Hemmungen, die einer Arbeitsaufnahme entgegen stehen, mit zumutbaren Willensanstrengung nicht mehr überwinden kann, MUSS die Leistungsfähigkeit als aufgehoben betrachtet werden..
Genau dies stellt der Gutachter fest indem er Tätigkeiten ausserhalb der häuslichen Umgebung als nicht zumutbar definiert.
Weiter steht unter Punkt
2.7 Der Gutachter muss sich entscheiden können. Es ist nicht sinnvoll, die Entscheidung über die Leistungsfähigkeit vom Ansprechen auf bestimmte Therapiemaßnahmen abhängig zu machen und damit die Beurteilung zeitlich zu verschieben.
Was aber wiederum gemacht wird. Da der Gutachter im Abschluss schreibt. Über eine Verrentung ist nach einer Verhaltenstherapie zu entscheiden.
Kommentar der RV: dies sind lediglich Leitlinien und nicht rechtsverbindlich. (warum gibt es diese dann überhaupt, wahrscheinlich als ALIBI.)
Zu guter letzt verweist man auf §65 SGB I Grenzen der Zutmutbarkeit da dort unter
Punkt 2 steht: Ihre Erfüllung dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann .....
Ich auf das Gutachten und der Unzumutbarkeit von Tätigkeiten ausserhalb des häuslichen Umgebung hinweise kriege ich zuhören..
Was Zumutbar ist und was nicht bestimmt die Dt. RV. Pasta
So und nun?

? Bleibt mir nur noch der Rechtsweg des an sich kostenlos ist, den Rechtsanwalt muss man aber selbst zahlen und das kann ich nicht.
Ergebnis voraussichtlich: Dt. RV du hast nach fast 2 Jahren Zermürbungstaktik gewonnen endlich bin ich Sozialverträglich entsorgt und werde demnächst zu den Obdachlosen gehören
Aber noch ist es nicht soweit, hab jetzt eine Petition an den Dt. Bundestag geschickt, da die auch mal wissen sollen was andere aus Ihren gutgemeinten Gesetzen machen.
Habe noch eine geringe Hoffnung das dies was nützt, da der petitionsausschuss der Sache nachgehen muss wenn sich ein Bürger beschwert fühlt und auch verpflichtet ist solche Sachen auch an Gerichte zu verweisen.
Bis denn mal